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Gestellung nach TVöD


Was ist die Gestellung nach §4 Abs. 3 TVöD?


Im Jahre 2005 wurde die Gestellung im TVöD festgeschrieben. Eine Gestellung heißt nichts anderes, als einen Beschäftigten an eine andere Dienststelle auszuleihen. Der Vertrag des Beschäftigten wird zweigeteilt, zum einen bleiben alle vertraglichen Angelegenheiten bei der Hauptdienststelle und das Weisungrecht nach § 106 GewO geht komplett an die Ausleihdienststelle.  Bei einer Gestellung bleiben alle tariflichen Rechte des Arbeitnehmers unangetastet und es herrscht Bestandschutz. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) bestimmt die Art, Ort und Zeitpunkt der Arbeit. Das birgt auch die Gefahr, das der Beschäftigte sehr viele verschiedene Arbeitsplätze haben kann und den eigenlichen Arbeitgeber nicht mehr Zuverfügung stehen könnte. Dieser Paragraf wurde im TVöD eigenlich als Schutzparagraf eingerichtet und sollte Arbeitnehmer vor der Entlassung retten. Aber der Öffentliche Arbeitgeber nutzt diesen Paragraf auch dazu, Arbeitnehmer in der eigenen Dienststelle los zu werden. Der einzige offentliche Arbeitgeber der diesen Paragrafen nutzt, ist die BiMA (Bundesanstalt für Imobilienaufgaben). Diese Bundesanstalt soll eines Tages alle Imobilien des Bundes verwalten, vermieten und auch verkaufen. Wir sehen die BiMA als Gefahr für die Arbeiter des Bundes, weil sie versucht alle Arbeiter einzusammeln und zu zentralisieren. Der Gesetzgeber könnte eines Tages diese BiMA zur einer Gesellschaft machen, die Kapital erziele möchte und muß.

Was ist wenn die BiMA über Jahre keine Gewinne erzielt?

Eines Tages könnte sie Konkurs gehen und damit müßte man sie auflösen. Die Arbeiter würden zwangläufig alle ihren Bestandschutz verlieren und könnten so ihren sicheren Arbeitplatz im öffentlichen Dienst einbüßen. Ich sehe in diesen ganzen Konstrukt der BiMA keinen richtigen Sinn, außer das die Liegenschaften zentral verwaltet werden können. Aber dazu braucht man nicht unbedingt die Arbeiter zu sich holen. Sie könnten bei ihren Dienststellen bleiben und trotzdem die Arbeit für die BiMA machen.
Ein weiteres Problem entsteht für viele Personalräte?
Eine Gestellung nach den BPersVG gibt es nicht, es wird im BPersVG auch nicht erwähnt. Also müßte man eine Gestellung wie eine Abordnung behandeln und dieses geht nur zeitlich begrenzt und ist ein Mitbestimmungtatbestand. Der Gesetzgeber scheint mit Absicht seit 2005 dieses nicht einzuflechten zu wollen und damit gibt es auch zur dieser Gestellung kaum Urteile. Die Urteile die dazu gesprochen wurden, gehen alle gegen die Gestellung. Somit scheint eine Gestellung auch nicht ganz gesetzeskonform zusein.
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